Allgemeine Geschäftsbedingungen WMW GmbH - Fassung 01.08.2015


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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der WMW GmbH
ABG-WMW_GmbH -- REINFASSUNG _Stand 25_03
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1. Geltungsbereich

1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der WMW GmbH, Peintnerstraße 2a, A - 4060 Leonding in weiterer Folge „WMW GmbH“ genannt, gelten für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen und zwar für die Lieferung von Waren und sinngemäß auch für die Erbringung von Leistungen.
Für Software gelten vorrangig die Softwarebedingungen herausgegeben vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs abrufbar unter
www.feei.at.

 

1.2 Abweichungen von den in Punkt 1.1 genannten Bedingungen sind nur bei schriftlicher Anerkennung durch die WMW GmbH wirksam.

 

2. Angebot

2.1 Angebote der WMW GmbH gelten als freibleibend und sind bis auf Widerruf für 2 Monate gültig.

2.2 Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung der WMW GmbH weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind der WMW GmbH unverzüglich zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird.

2.3 Alle Angaben über Durchmesser, Gewicht, technische Gestaltung, Herstellung und Umfang der zu liefernden Waren stehen unter dem Vorbehalt der Abweichung innerhalb der handelsüblich zulässigen Toleranzen.

 

3. Vertragsschluss

3.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn die WMW GmbH nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung abgesendet hat.

3.2 Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können weder Gewährleistungsansprüche abgeleitet noch Haftungen begründet werden.

3.3 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.

 

4. Preise

4.1 Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager der WMW GmbH ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Verladung, Demontage, Rücknahme und ordnungsgemäße Verwertung und Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten für gewerbliche Zwecke im Sinn der Elektroaltgeräteverordnung. Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der Käufer. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese sowie eine allenfalls vom Käufer gewünschte Transportversicherung gesondert verrechnet, beinhaltet jedoch nicht das Abladen und Vertragen. Die Verpackung wird nur über ausdrückliche Vereinbarung zurückgenommen.

4.2 Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich die WMW GmbH eine entsprechende Preisänderung vor.

4.3 Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistung erhöhen, so ist der die WMW GmbH berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.

4.4 Bei Reparaturaufträgen werden die von der WMW GmbH als zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zutage tritt, wobei es hierfür keiner besonderen Mitteilung an den Auftraggeber bedarf.

4.5 Der Aufwand für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für Begutachtungen wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

4.6. Die Preise gelten frei Baustelle, ausschließlich Maurer-, Stemm-, Verputz- und sonstiger artfremder Arbeiten, soweit diese nicht laut VOB zu den Leistungen der WMW GmbH gehören.

4.7. Werden nach Vertragsabschluss Bedingungen gestellt oder zusätzliche Lieferungen oder Leistungen verlangt, die über den Auftragsumfang hinausgehen und/oder zusätzliche Aufwendungen erfordern, so behält sich die WMW GmbH vor, diese in Nachangeboten zu erfassen oder gesondert nach tatsächlichem Aufwand zu Regiesätzen von € 85,00 / Stunde zuzüglich Kosten für An- und Abreise in Rechnung zu stellen.

4.8. Sofern im Angebot nicht abweichend ausgewiesen, gilt, sofern erforderlich, eine einmalige An- bzw. Abreise als inkludiert.

4.9. Schnittkostenzuschlag: € 90,00 je Schnitt.

 

5. Lieferung

5.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:

a) Datum der Auftragsbestätigung

b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen;

c) Datum, an dem die WMW GmbH eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält.

5.2 Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Käufer zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.

5.3 Die WMW GmbH ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen.

5.4 Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen insbesondere bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.

5.5 Falls zwischen den Vertragsparteien bei Vertragsabschluss eine Vertragsstrafe (Pönale) für Lieferverzug vereinbart wurde, wird diese nach folgender Regelung geleistet, wobei ein Abweichen von dieser in einzelnen Punkten ihre Anwendung im Übrigen unberührt lässt: Eine nachweislich durch alleiniges Verschulden der WMW GmbH eingetretene Verzögerung in der Erfüllung berechtigt den Käufer, für jede vollendete Woche der Verspätung eine Vertragsstrafe von höchstens ½ %, insgesamt jedoch maximal 5%, vom Wert desjenigen Teiles der gegenständlichen Gesamtlieferung zu beanspruchen, der infolge nicht rechtzeitiger Lieferung eines wesentlichen Teiles nicht benützt werden kann, sofern dem Käufer ein Schaden in dieser Höhe erwachsen ist. Weitergehende Ansprüche aus dem Titel des Verzuges sind ausgeschlossen.

5.6. Sofern eine Abnahme vereinbart wurde, gilt die Ware spätestens mit Beginn der Nutzung im Rahmen des Geschäftsbetriebes als vollständig abgenommen.

5.7. Die WMW GmbH hat das Recht für alle Lieferungen und Leistungsbestandteile Subunternehmer einzusetzen.

 5.8. Wenn nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung von Lagerware innerhalb von 2-3 Werktagen und von Bestellware innerhalb von 2-3 Wochen nach Auftragsbestätigung und allfälliger technischer Klärung.

5.9. Lieferung ab € 250,00 frei Baustelle Österreich.

6. Gefahrenübergang und Erfüllungsort

6.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Lieferung der Ware als EXW gem. INCOTERMS® 2010 verkauft.

6.2 Bei Leistungen ist der Erfüllungsort der in der schriftlichen Auftragsbestätigung angegebene, sekundär jener, wo die Leistung faktisch durch die WMW GmbH erbracht wird. Die Gefahr für eine Leistung oder eine vereinbarte Teilleistung geht mit ihrer Erbringung auf den Käufer über.

 

7. Zahlung

7.1 Sofern keine abweichenden Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist 1/3 des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, 1/3 bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen. Für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers oder Auftraggebers oder der Abweisung eines Antrages auf Eröffnung mangels Vermögens erfolgen Lieferungen und Leistungen nur mehr gegen Vorauskassa.

7.2 Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.

7.3 Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle der WMW GmbH in der vereinbarten Währung zu leisten. Eine allfällige Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt stets nur zahlungshalber. Alle damit im Zusammenhang stehenden Zinsen und Spesen (wie z. B. Einziehungs- und Diskontspesen) gehen zu Lasten des Käufers oder Auftraggebers.

7.4 Der Käufer oder Auftraggeber ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.

7.5 Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem die WMW GmbH über sie verfügen kann.

7.6 Ist der Käufer oder Auftraggeber mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften im Verzug, so kann die WMW GmbH unbeschadet ihrer sonstigen Rechte

a) die Erfüllung ihrer eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Liefer- oder Leistungsfrist in Anspruch nehmen,

b) sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 1,25 % pro Monat zuzüglich Umsatzsteuer verrechnen, sofern die WMW GmbH nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist,

c) im Falle der qualifizierten Zahlungsunfähigkeit, das heißt nach zweimaligem Zahlungsverzug, andere Rechtsgeschäfte nur mehr gegen Vorauskassa erfüllen.

In jedem Fall ist die WMW GmbH berechtigt vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen.

7.7 Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit der termingerechten Leistung der vollständigen Zahlung bedingt.

7.8 Die WMW GmbH behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten vor.

Der Käufer tritt hiermit an die WMW GmbH zur Sicherung von deren Kaufpreisforderung seine Forderung aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder vermischt wurde, ab. Der Käufer ist zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bei Weiterverkauf mit Stundung des Kaufpreises nur unter der Bedingung befugt, dass er gleichzeitig mit der Weiterveräußerung den Zweitkäufer von der Sicherungszession verständigt oder die Zession in seinen Geschäftsbüchern anmerkt. Auf Verlangen hat der Käufer der WMW GmbH die abgetretene Forderung nebst deren Schuldner bekannt zu geben und alle für seine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung zu machen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer verpflichtet, auf das Eigentumsrecht der WMW GmbH hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen.

 7.9. Die WMW GmbH hat das Recht die Rechnung auf elektronischem Wege zu übermitteln.

8. Gewährleistung und Einstehen für Mängel

8.1 Die WMW GmbH ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der im Zeitpunkt der Übergabe besteht, zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden.

8.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, soweit nicht für einzelne Liefer- oder Leistungsgegenstände besondere  Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gem. Punkt 6.

8.3 Für verbesserte oder ausgetauschte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist von neuem zu laufen, endet jedoch jedenfalls 6 Monate nach Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist.

8.4 Verzögert sich die Lieferung oder Leistung aus Gründen, die nicht in der Sphäre der WMW GmbH liegen, beginnt die  Gewährleistungsfrist 2 Wochen nach deren Liefer- bzw. Leistungsbereitschaft.

8.5 Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Käufer oder Auftraggeber die aufgetretenen Mängel in angemessener Frist schriftlich angezeigt hat und die Anzeige der WMW GmbH zugeht. Der Käufer oder Auftraggber hat das Vorliegen des Mangels in angemessener Frist nachzuweisen, insbesondere die bei ihm vorhandenen Unterlagen bzw. Daten der WMW GmbH zur Verfügung zu stellen. Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels gemäß Punkt 8.1 hat die WMW GmbH nach ihrer Wahl am Erfüllungsort die mangelhafte Ware bzw. den mangelhaften Teil auszutauschen oder nachzubessern oder sich zwecks Austausch oder Nachbesserung zusenden zu lassen oder eine angemessene Preisminderung vorzunehmen.

8.6 Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (wie z. B. für Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit) gehen zu Lasten des Käufers oder Auftraggebers. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Käufers oder Auftraggebers sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und Kleinmaterialien usw. unentgeltlich beizustellen. Ersetzte Teile werden Eigentum der WMW GmbH.

8.7 Wird eine Ware oder Leistung von der WMW GmbH auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers oder Auftraggebers angefertigt, so erstreckt sich die Gewährleistung und Haftung der WMW GmbH nur auf bedingungsgemäße Ausführung.

8.8 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht von der WMW GmbH bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Käufer oder Auftraggeber beigestelltes Material zurückzuführen sind. Die WMW GmbH haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Bei Verkauf gebrauchter Waren übernimmt die WMW GmbH keine Gewährleistung.

8.9 Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung der WMW GmbH der Käufer oder Auftraggeber selbst oder ein nicht von der WMW GmbH ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen oder erbrachten Leistungen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt.

8.10 Ansprüche nach § 933b ABGB verjähren jedenfalls mit Ablauf der in Punkt 8.2 genannten Frist.

8.11 Die Bestimmungen 8.1 bis 8.10 gelten sinngemäß auch für jedes Einstehen für Mängel aus anderen Rechtsgründen.

 

9. Rücktritt vom Vertrag

9.1 Voraussetzung für den Rücktritt des Käufers oder Auftraggebers vom Vertrag ist, sofern keine speziellere Regelung getroffen wurde, ein Leistungs- oder Lieferverzug, der auf grobes Verschulden der WMW GmbH zurückzuführen ist sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen.

9.2 Unabhängig von ihren sonstigen Rechten ist die WMW GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,

a) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Käufer oder Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird,

b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers oder Auftraggebers entstanden sind und dieser auf Begehren der WMW GmbH weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung oder Leistung eine taugliche Sicherheit beibringt,

c) wenn die Verlängerung der Leistungs- oder Lieferzeit wegen der im Punkt 5.4 angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Leistungs- oder Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt, oder

d) wenn der Käufer  oder Auftraggeber den ihm durch Punkt 13 auferlegten Verpflichtungen nicht oder nicht gehörig nachkommt.

9.3 Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.

9.4 Falls über das Vermögen des Käufers oder Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist die WMW GmbH berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Wird dieser Rücktritt ausgeübt, so wird er sofort mit der Entscheidung wirksam, dass das Unternehmen nicht fortgeführt wird. Wird das Unternehmen fortgeführt, so wird ein Rücktritt erst 6 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Abweisung des Antrages auf Eröffnung mangels Vermögens wirksam. Jedenfalls erfolgt die Vertragsauflösung mit sofortiger Wirkung, sofern das Insolvenzrecht, dem der Käufer oder Auftraggeber unterliegt, dem nicht entgegensteht oder wenn die Vertragsauflösung zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile der WMW GmbH unerlässlich ist.

9.5 Unbeschadet der Schadenersatzansprüche der WMW GmbH einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte (Teil-) Lieferungen oder (Teil-) Leistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Käufer oder Auftraggeber noch nicht übernommen wurde sowie für von der WMW GmbH erbrachte Vorbereitungshandlungen. Der WMW GmbH steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.

9.6 Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.

9.7 Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen laesio enormis, Irrtum und Wegfall der Geschäftsgrundlage durch den Käufer oder Auftraggeber wird ausgeschlossen.

 

10. Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten

10.1 Der Käufer von Elektro-Elektronikgeräten für gewerbliche Zwecke, welcher seinen Sitz in Österreich hat, übernimmt die Verpflichtung zur Finanzierung der Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten im Sinn der Elektroaltgeräteverordnung für den Fall, dass er selbst Nutzer des Elektro- bzw. Elektronikgeräts ist. Ist der Käufer nicht Letztnutzer, hat er die Finanzierungs-Verpflichtung vollinhaltlich durch Vereinbarung auf seinen Abnehmer zu überbinden und dies gegenüber der WMW GmbH zu dokumentieren.

10.2 Der Käufer, welcher seinen Sitz in Österreich hat, hat dafür Sorge zu tragen, dass der WMW GmbH alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, um die Verpflichtungen der WMW GmbH als Hersteller/Importeur insbesondere nach §§ 11 und 24 der Elektroaltgeräteverordnung und dem Abfallwirtschaftsgesetz erfüllen zu können.

10.3 Der Käufer, welcher seinen Sitz in Österreich hat, haftet gegenüber der WMW GmbH für alle Schäden und sonstigen finanziellen Nachteile, die der WMW GmbH durch den Käufer wegen fehlender oder mangelhafter Erfüllung der Finanzierungsverpflichtung sowie sonstiger Verpflichtungen nach Punkt 10. entstehen. Die Beweislast für die Erfüllung dieser Verpflichtung trifft den Käufer.

 

11. Haftung der WMW GmbH

11.1 Die WMW GmbH haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Die Gesamthaftung der WMW GmbH in Fällen der groben Fahrlässigkeit ist auf den Nettoauftragswert oder auf EUR 500.000,- begrenzt, je nachdem, welcher Wert niedriger ist. Pro Schadensfall ist die Haftung der WMW GmbH auf 25 % des Nettoauftragswertes oder auf EUR 125.000,- begrenzt, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.

Schadenersatzansprüche verjähren in 12 Monaten ab Kenntnis des Vertragspartners der WMW GmbH von Schaden und Schädiger.

11.2 Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, indirekten Schäden, Produktionsausfall, Finanzierungskosten, Kosten für Ersatzenergie, Verlust von Energie, Daten oder Informationen, des entgangenen Gewinns, nicht erzielter Ersparnisse, von Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer oder Auftraggeber sind ausgeschlossen.

11.3 Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z. B. in  Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.

11.4 Sind Vertragsstrafen vereinbart, sind darüber hinausgehende Ansprüche aus dem jeweiligen Titel ausgeschlossen.

11.5 Die Regelungen des Punktes 11 gelten abschließend für sämtliche Ansprüche des Käufers oder Auftraggebers gegen die WMW GmbH, gleich aus welchem Rechtsgrund und -titel und sind auch für alle Mitarbeiter, Subunternehmer und Sublieferanten der WMW GmbH wirksam.

 

12. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht

12.1 Wird eine Ware von der WMW GmbH auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers oder Auftraggebers angefertigt oder eine solche Leistung erbracht, hat der Käufer oder Auftraggeber diese bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.

12.2 Ausführungsunterlagen wie z. B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum der WMW GmbH und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw. Punkt 2.2 gilt auch für Ausführungsunterlagen.

 

13. Einhaltung von Exportbestimmungen

13.1 Der Käufer hat bei Weitergabe der von der WMW GmbH gelieferten Waren sowie dazugehöriger Dokumentation unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung oder der von der WMW GmbH erbrachten Leistungen einschließlich technischer Unterstützung jeder Art an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften der nationalen und internationalen (Re-)Exportbestimmungen einzuhalten. In jedem Fall hat er bei Weitergabe der Waren bzw. Leistungen an Dritte die (Re-)Exportbestimmungen des Sitzstaates der WMW GmbH, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten.

13.2 Sofern für Exportkontrollprüfungen erforderlich, hat der Käufer der WMW GmbH nach Aufforderung unverzüglich alle erforderlichen Informationen, u.a. über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der Waren bzw. Leistungen zu übermitteln.

 

14. Allgemeines

Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestimmungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen.

 

15. Gerichtsstand und Recht

Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz der WMW GmbH, in Wien jenes im Sprengel des Bezirksgerichtes Innere Stadt, ausschließlich zuständig. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Weiterverweisungsnormen. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.

 

16. Vorbehaltsklausel

Die Vertragserfüllung seitens der WMW GmbH steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen (Re-) Exportbestimmungen, insbesondere keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen, entgegenstehen.

 

17. Montage, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten

17.1 Bei Beginn der Montage muss der bauliche Fortschritt soweit gegeben sein, dass ein ungehinderter Montageeinsatz möglich ist.

17.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet alles Erforderliche zu tun, damit die Leistungen rechtzeitig begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden können.

17.3 Die Kalkulation der WMW GmbH basiert auf einer zügigen Durchführung der Arbeiten während der normalen Arbeitszeit. Als normale Arbeitszeit gilt Montag bis Freitag von ## Uhr bis ## Uhr (inkl. Pausen). Werden aus Gründen, die die WMW GmbH nicht zu vertreten hat, Überstunden, Nachtstunden oder Sonn- und Feiertagsstunden erforderlich, berechnet die WMW GmbH die tariflichen Zuschläge; bei der Notwendigkeit von Ersatzruhe werden die Ausfallstunden zusätzlich nach den Normalstundensätzen verrechnet.

17.4 Verzögert sich der Beginn der Arbeiten ohne Verschulden der WMW GmbH oder erleiden die Arbeiten eine Unterbrechung, so werden alle der WMW GmbH dadurch entstehenden Mehrkosten, wie Fahrtkosten, Reisezeit, Aufenthaltskosten und Warte- und Rüstzeiten an den Auftraggeber verrechnet. Wenn Arbeitskräfte der WMW GmbH ohne ihr Verschulden verhindert werden die volle Normalarbeitszeit (17.3) zur arbeiten, so wird dennoch die ganze Normalarbeitszeit dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Eine Verrechnung von Mehrkosten für Nacharbeiten oder Ausfallzeiten erfolgt an den Auftraggeber auch dann, wenn die Leistungen der WMW GmbH durch den Auftraggeber, durch Dritte oder infolge höherer Gewalt beschädigt werden oder die Inbetriebnahme von Anlagen sich verzögert.

 

Ausgabe gem. gültiger Fassung auf www.wmw-austria/agb/.